1 BGE 120 III 102 - Bundesgerichtsentscheid vom 22.08.1994

Entscheid des Bundesgerichts: 120 III 102 vom 22.08.1994

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Sachverhalt des Entscheids 120 III 102

Der Rekurrenten hat in ihrem Urteil vom 22. August 1994 i.S. X. AG (Rekurs) die Höhe der Verfahrenskosten bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung im kantonalen Verfahren gemäss Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG nach dem Bundesrat erlassenen Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs festgelegt, der sich auf den kantonalen Tarif bezieht. Dieser Entscheidung widerspricht der Entscheidung des Bundesgerichts vom 3. Februar 1954 (BGE 100 III 1), die die Verfahrenskosten nach Art. 7 und 12 GebTSchKG als anwendbar erklärt hatte, seitdem die kantonalen Aufsichtsbehörden die Verfahrenskosten nach ihrem eigenen Tarif festlegen.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 22.08.1994

Dossiernummer:120 III 102
Datum:22.08.1994
Schlagwörter (i):Verfahren; Verfahrenskosten; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdeführung; Tarif; Fassung; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Höhe; Erwägungen; GebVSchKG; Bundesgesetz; GebTSchKG; Urteilskopf; Auszug; Rekurs; Regeste; GebVSchKG;; Auferlegung; Erwägungen:; Unrecht; Rekurrentin; Bundesrat; Gebührentarif; Diese

Rechtsnormen:

BGE: 100 III 1

Artikel: Art. 17 SchKG , Art. 64 BV

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
120 III 102

33. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. August 1994 i.S. X. AG (Rekurs)

Regeste
Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG; Auferlegung der Verfahrenskosten bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung.
Die Höhe der Verfahrenskosten, welche im kantonalen Verfahren (gemäss Art. 17 und 18 SchKG) bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt werden, richtet sich nach kantonalem Tarif.

Erwägungen ab Seite 102
BGE 120 III 102 S. 102
Aus den Erwägungen:
3. Zu Unrecht meint die Rekurrentin, die Höhe der ihr gestützt auf Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG auferlegten Verfahrenskosten richte sich nach dem vom Bundesrat erlassenen Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 67 Abs. 2 GebTSchKG lautete in der Fassung vom 29. Juni 1983 (AS 1983 792): "Diese Behörden können einer Partei bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten nach kantonalem Tarif auferlegen". Durch diese Fassung wurde das Schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 3. Februar 1954 (BGE 100 III 1), womit die Art. 7 und 12 GebTSchKG als anwendbar erklärt wurden, überholt. Seit 1. August 1983 setzen daher die kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten nach ihrem eigenen Tarif fest. Daran ändert der Umstand nichts, dass die derzeit geltende Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 17. Juni 1991; AS 1991 1312; SR 281.35) die Worte "nach kantonalem Tarif" nicht mehr enthält. Die Kompetenzzuweisung an das
BGE 120 III 102 S. 103
kantonale Verfahrensrecht entspricht dem Verfassungsgrundsatz, dass das gerichtliche Verfahren unter der Herrschaft der Kantone verbleibt (Art. 64 Abs. 3 BV).

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